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Alle Bilder, Flash-Movies etc. auf unserer Website
unterliegen unserem Urheberrecht!
Jede Veröffentlichung oder andere Nutzung (z.B. in Printmedien,
Websites etc.) ohne unsere schriftliche Einwilligung und Lizensierung
ist strikt untersagt!
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Sollten Sie Interesse an einem Bild oder
Flash-Movie haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Sie finden unsere AGB und Preislisten für Bilder auf unserer Website http://www.hodiamont-photoart.com
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| Kurze Information zum Urheberecht: |
| Was ist das Urheberrecht und was besagt das
Urheberrechtsgesetz? (einige Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetz) |
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§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (Anmerkung:
Das Urheberecht kann nicht veräußert werden, es bleibt immer beim
Urheber)
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§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und
wie sein Werk zu veröffentlichen ist. |
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in
welchem Verfahren und in welcher Zahl. |
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit
anzubieten oder in Verkehr zu bringen. |
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§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches
Recht eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben
dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu
nutzen.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das
Werk unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des
Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache
Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte
Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf
die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so
bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung
verfolgten Zweck.
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§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
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Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode
des Urhebers.
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Schutz der Lichtbilder
§ 72
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der
für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden
ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten
auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An
Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des
Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt
hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70),
Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in
Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
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§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich
Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die
Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in
Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig
ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen
über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer
Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers
oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet
werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft
Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft
Verpflichteten verwertet werden.
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2. Strafrechtliche
Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Fazit:
Jedes Werk unterliegt auch ohne Hinweis dem Urheberrecht des Schöpfers.
Für das Internet ist meist das Nutzungssrecht interessant. Wer also
ein Werk nutzt hat sich zuvor mit dem Urheber des Werkes in Verbindung
zu setzen (soweit es kein eigenes Werk ist) und sich schriftlich das
Recht zur Nutzung einzuholen! Es genügt in diesem Falle nicht die
Berufung auf Freunde von denen man das Werk erhalten hat. In diesem
Falle müsste der fragliche "Freund" der Urheber sein und
ein Vertrag über das Nutzungsrecht mit diesem bestehen. Im übrigen
hat der Nutzer den Nachweis zu führen das ein Nutzungsvertrag
zwischen ihm und dem Urheber besteht.
Der Urheber hat lediglich zu beweisen das daß fragliche Werk seiner
Urheberschaft unterliegt und das es zu unrecht genutzt wurde. (Beides
eine leichte Übung)
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Unser grundsätzliches
Vorgehen bei Verstößen gegen unser Urheberrecht:
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Fall 1. Verlinkung unserer Bilder in fremde
Websites (Beepworld etc.)
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Dieses Vorgehen fällt besonders schnelle auf, da
wir regelmäßig unsere Logfiles auswerten und die Seiten die Bilder
verlinken sofort auffallen. Da auch der Versuch nach § 106 Abs. 2
strafbar ist, erhält der Zuwiderhandelnde auf jeden Fall eine
kostenpflichtige Abmahnung durch uns.
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Fall 2. Kopieren unserer Inhalte und Nutzung in
fremden Websites ohne unsere Zustimmung
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Dieses Vorgehen fällt nicht so schnell auf wie
eine direkte Verlinkung, jedoch auch wenn die "virtuelle
Reitergemeinschaft" ständig anwächst finden wir die fraglichen
Inhalte (Bilder oder Texte) früher oder später über eine
Suchmaschine. In dem Fall verfahren wir wie folgt:
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Feststellung des Websitebetreibers über eine WHOIS Abfrage oder
Kontaktierung des Online-Dienstes
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Feststellung der Anschrift über das Impressum (Pflicht auf
jeder geschäftsmäßig betriebenen Website, also auch auf
Privaten)
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Falls kein Impressum vorliegt Auskunft beim zuständigen
Gemeinderegister (verursacht Kosten die wir in Rechnung stellen)
und:
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Abmahnung wegen fehlendem Impressum auf der Website
(Strafandrohung bis 50.000,- euro)
Im Folgenden:
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In Rechnungstellung der verursachten Kosten für Nachforschung,
Zeitaufwand etc.
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Nachlizensierung der Bilder oder Texte in Höhe pauschal 128,00
euro pro Bild und Jahr (berechnet seit Veröffentlichung des
Bildes durch uns)
-
Im Falle des nicht Nachkommens unserer
Forderungen Mahnbescheid und Strafanzeige!
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